Gesundheit
Ansammlungsverbot zur Pandemie-Drosselung gerechtfertigt
Oberverwaltungsgericht urteilt
Symbolbild für Justiz (Quelle: Pixabay)
Unter dem Aktenzeichen 11 S 12.20 wurde insoweit instanzgerichtlich bestätigt, dass der durch das betreffende Ansammlungsverbot bewirkte Grundrechtseingriff in die Versammlungsfreiheit bzw. die allgemeine Handlungsfreiheit durch das Infektionsschutzgesetz ausreichend gedeckt ist. Ferner wurden diese Grundrechtseingriffe als verhältnismäßig und zumutbar bewertet. Dabei wurde durch das besagte Instanzgericht auch maßgeblich auf die Einschätzung der WHO abgestellt, nach der die aktuelle Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie zu qualifizieren ist.
Damit wurde die juristische Konstruktion für tragfähig erachtet, welche zur Bewältigung der Corona-Krise durch die Sicherheitsbehörden auf der Grundlage von Generalklauseln des Infektionsschutzgesetzes entwickelt wurde. Diese Rechtsfigur ist unter Fachleuten umstritten. Deswegen wird aktuell das Infektionsschutzgesetzt so modifiziert, dass nach diesem Ansammlungsverbote und auch Ausgehsperren ausdrücklich zulässig sein sollen. Eventuelle verfassungsrechtliche Grenzen für ein solches Unterfangen werden ggf. noch zu klären sein.
Weiterführende Infos hierzu sind abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eilantrag-eines-buergers-gegen-coronavirus-verordnung-brandenburg-erfolglos
Weiterführende Infos hierzu sind abrufbar unter:
https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/eilantrag-eines-buergers-gegen-coronavirus-verordnung-brandenburg-erfolglos
Corona-pandemie Ansammlungsverbot Ovg Berlin-bandenburg Beschluss Rechtmäßig Zumutbar Infektionsschutzgesetz
Für den Artikel ist der Verfasser verantwortlich, dem auch das Urheberrecht obliegt. Redaktionelle Inhalte von GDN können auf anderen Webseiten zitiert werden, wenn das Zitat maximal 5% des Gesamt-Textes ausmacht, als solches gekennzeichnet ist und die Quelle benannt (verlinkt) wird.