Gesundheit

Berater und Kontrolleur im Arbeitsschutz

Der Arbeitsschutzausschuss im Betrieb


Nicht nur in Corona-Zeiten wichtig (Quelle: Hartmut Butt)
GDN - Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern. Das ist in § 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgehalten. Zu Corona-Zeiten rückt diese Pflicht mehr in den Mittelpunkt als sonst. Schließlich kann Gesundheit und Leben des Arbeitnehmers leichter in Gefahr geraten.
Bei Fragen zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsprävention kann der Arbeitgeber im Betrieb auf den Arbeitsschutzausschuss zurückgreifen, der mit kompetenten Personen zu diesen Themenfeldern besetzt ist. Das Gremium ist nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ab 20 Beschäftigten vorgeschrieben. Es ist ein Beratungsgremium, das Entscheidungen für den Arbeitgeber vorbereiten kann. Die Entscheidung trifft aber letztendlich der Arbeitgeber.
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person, zwei Teilnehmern aus dem Betriebs- oder Personalrat, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Sicherheitsbeauftragten zusammen. Die Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls beratend mit dabei. Zusätzliche Experten zu bestimmten Themen können eingeladen werden.
Der Arbeitsschutzausschuss ist ein Kommunikationsforum, das mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreffen muss. Arbeitsschutz-Themen können aufgrund der Vielfalt der Funktionsträger aus unterschiedlichen Blickwinkeln beraten werden. Das Gremium bereitet nicht nur Entscheidungen vor - es begleitet auch deren Umsetzung.

In Corona-Zeiten hat das Gremium viel zu tun. So gilt es, Hygiene- und Sicherheitsvorschriften für diese schwierige Phase mit zu entwickeln. Hilfestellung kann bei der Erarbeitung von Abstandsregeln, der Nutzung von Mund- und Nasenschutz sowie der richtigen Anwendung von Desinfektionsmitteln geleistet werden.
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